Die Rechtsgrundlage der Flugsicherung der DDR war vor ihrer Gründung wesentlich beeinflußt durch die mit den sowjetischen Streitkräften (GSSD), der Sowjetischen Militär Administration Deutschland (SMAD) und Militärregierung unter dem sowjetischen Hochkommissar und Kontrollrat (SKK) erzielten Vereinbarungen und erteilten Genehmigungen zu Luftfahrt-Aktivitäten auf zivilem und hauptsächlich militärischem Gebiet. Nach Beendigung des Besatzungsstatuts der DDR 1949 beruhte die Rechtsgrundlage auf Beschlüssen des Ministerrats und den neu entstandenen Ministerien für das Verkehrswesen (MfV) und die Nationale Verteidigung (MfNV). Sie war aus Gründen der Verteidigungsbereitschaft der GSSD und der Nationalen Volksarmee (NVA) vornehmlich durch militärische Bestrebungen geprägt. Daher war die Entwicklung der Rechtsgrundlage der militärischen und zivilen Flugsicherung, obwohl in ihrer Aufgabenstellung ein und dieselbe Dienstleistung darstellend, von den vorrangig militärischen Entscheidungen der NVA geprägt.
Der Unterschied zwischen beiden bestand ausschließlich in der organisatorischen Zuständigkeit. Aus der Leistung von Flugsicherungsdiensten für die Luftstreitkräfte der NVA und der seitens der Regierung gegebenen Vorrangstellung militärischer Aufgaben der LSK/LV der NVA, vor allen solchen der Zivilluftfahrt, ergab sich auch die Weisungsbefugnis über die zivile Flugsicherung im Unterschied zu anderen, der ICAO angehörigen Staaten.
Wegen der bis zur Wiedervereinigung zwischen den beiden deutschen Staaten gegebenen Vorrangrechte unterlag der Flugbetrieb der sowjetischen „Gruppe der West-Truppen“ WGT der GSSD nicht der Weisungsbefugnis der NVA. Die GSSD leistete die Flugsicherungsdienste für ihren Flugbetrieb in eigener Regie. Die 1971 entstandene gemeinsame „Vereinigte Hauptzentrale“ der Luftstreitkräfte der GSSD und NVA unterstand dem Kommando der GSSD, insbesondere wegen ihrer Zuständigkeit über die Luftverteidigung.
„Der Luftraum der DDR ist untrennbarer Bestandteil des Hoheitsgebietes der DDR. Sie übt in ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Lufthoheit aus. Diese staatsrechtliche Feststellung kommt in dem Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (Grenzgesetz) eindeutig zum Ausdruck.“
Dem Autor dieser Dokumentation ist aus diesem Wortlaut zum Hoheitsgebiet nicht ersichtlich, dass der DDR damit im staatsrechtlichen Sinne tatsächlich bereits die volle Lufthoheit über ihrem Hoheitsgebiet gegeben war. Die Schlußfolgerung, dass durch die erklärte Lufthoheit somit die uneingeschränkte und ausschließliche Ausübung der Staatsgewalt im Luftraum des Hoheitsgebietes sei, scheint nicht zutreffend, denn in Wirklichkeit schloß sie nicht das Recht ein für alle Zwecke über den Luftraum zu verfügen und volle innerstaatliche Kompetenz wahrzunehmen.
Es bleibt festzuhalten, dass die oberste Zuständigkeit über den Einsatz der Luftstreitkräfte und insbesondere über die Luftverteidigung entsprechend der internationalen Verträge der Vier Alliierten über die jeweiligen Vorbehaltsrechte bis 1990 weiterhin bei den GSSD/WGT der Sowjet Union im Rahmen des Warschauer Pakts verblieb.
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Die Entwicklung der Flugsicherung in Ostdeutschland von 1945 bis 1990
Band 4, Der Flugverkehr der Interflug und der Luftstreitkräfte
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