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Flugsicherung ab Mai 1945

Flugsicherung ab Mai 1945

Der Zweite Weltkrieg war am 8. Mai 1945 mit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht für das Deutsche Reich beendet. Ab 9. Mai 1945 gab es kein Deutsches Reich mehr und somit auch keinen deutschen Luftverkehr und keine deutsche Flugsicherung. Von nun an gab es innerhalb der neuen Staatsgrenzen vier deutsche Staatsgebilde: ein amerikanisches, den USA gehörend, ein britisches, Grossbritannien gehörend, ein russisches, der Sowjet Union gehörend und ein französisches, Frankreich gehörend; dazu eine viergeteilte Stadt als zentralen Verwaltungsort, die frühere Reichs-Hauptstadt Berlin. Diese vier Alliierten aktivierten umgehend für die von ihnen besetzten Gebiete die vereinbarten Besatzungszonen. In diesen übten sie die ausschliessliche Staatsgewalt unter ihrer jeweiligen Militärregierung aus.

Deutsches Recht, auch Luftrecht, fand keine Anwendung mehr. Jede Militärregierung richtete ihre eigenen staatlichen Verwaltungsbehörden ein. Diese Verwaltungen entstanden mit dem Einsetzen der Militärregierungen am 5.6.1945. Bis dahin galt Kriegsrecht. Deren Abteilungen waren somit auch für den eigenen militärischen und zivilen Flugverkehr in der jeweiligen Zone zuständig. Bereits im August 1944, noch unter dem Kommando der „Allied Expeditionary Forces - AEF“, war von den USA ein „U.S. Group Control Council Germany - USGCCG“ errichtet worden. Dieser Rat war für alle Angelegenheiten in den von der US-Armee besetzten Gebieten im Deutschen Reich zuständig. Unter dem USGCCG bestand bereits eine „Air Division“ mit untergeordneter „German Civil Aviation Branch“ unter der Leitung von Col. G. M. Jones.

Obwohl die Mehrzahl aller Fluggelände zerstört und sie von den Invasions-Streitkräften (Allied Expeditionary Forces - AEF und Sowjet Union) besetzt waren, mussten umgehend Versorgungsflüge jeglicher Art durchgeführt werden. Deren Absicherung (Flugsicherung) fand durch die jeweiligen militärischen Einheiten mit eigenem Flugsicherungsgerät und nach eigenen militärischen Regeln und Verfahren statt. Bis auf einige Sonderfälle, wie Berlin, waren nur wenige gegenseitige luftverkehrsrechtliche Vereinbarungen erforderlich, wie für den Durchflug durch den Luftraum einer anderen Zone, so wie z.B. beim Flug vom amerikanisch betriebenen Bremer Hafen, dessen Gebiet auch zur US-Zone gehörte, zu den Standorten in der amerikanischen Besatzungszone in Süddeutschland. Diese Flugbewegungen in und durch die verschiedenen Zonen führten bei den Zonen-Verwaltungen bald zu der Erkenntnis, dass gemeinsame Flugverkehrsregeln für alle Arten von militärischen und zivilen Flügen erforderlich waren.

Lesen Sie mehr über dieses Thema:
Die Entwicklung der Flugsicherung in Westdeutschland nach 1945
Band 2, Die ersten zehn Jahre
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Flugsicherung

Die umfassende Dokumentation über den Luftverkehrsdienst Flugsicherung. Eine Buchreihe in mehreren Bänden, die von Frank W. Fischer im Verlag der International Advisory Group Air Navigation Services (ANSA) herausgegeben wurde.

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