Die sich nach Entstehen der Internationalen Luftfahrt (Flugsicherungs-) Kommission ICAN 1922 supranational und nach Gründung der Zentralstelle für Flugsicherung (ZfF) ab 1927 national entwickelnden Regeln und Vorschriften zur Flugsicherung fanden ihre Bekanntmachung und Verbreitung in verschiedenen zusammengehörenden staatlichen Veröffentlichungen. Hierzu zählen die „Nachrichten für Luftfahrer – NfL“, die „Ergebnisprotokolle der Internationalen Fernmelde Union – ITU“, das „Deutsche Flughandbuch“ und die „Fernmelde-Beriebsordnung für die Verkehrs-Flugsicherung – FBO“.
Die in der deutschen „Fernmelde-Betriebsordnung – FBO“ enthaltenen Bestimmungen entsprachen wörtlich den Bestimmungen der „Betriebsordnung für den zwischenstaatlichen Flugfernmeldedienst – IBO“, die auf der 36. Internationalen Luftfahrt (Flugsicherungs-) Konferenz in Brüssel im Mai 1935 festgelegt worden waren.
Die Bestimmungen der IBO/FBO beruhten auf den Artikeln des Madrider Weltnachrichten-Vertrags (WNV) der ITU von 1932, der dazugehörigen Allgemeinen Vollzugsordnung für den Funkdienst (AVO Funk), der Zusatz-Vollzugsordnung für den Funkdienst (ZVO Funk), der Vollzugsordnung für den Telegrafendienst (VO Telegrafie) und den Anhängen zu diesen Vollzugsordnungen.
Gleichlautende Bestimmungen für den Flugverkehr und die Flugsicherung galten in den europäischen Teilen der folgenden Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich inklusive Marokko und Tunesien, Griechenland, Gross-Britannien, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei und Ungarn. Alle von Deutschland aus der IBO übernommenen Bestimmungen waren im FBO Handbuch entsprechend markiert.
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Die Flugsicherung in Deutschland vor 1945
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