Was hat sich bislang getan, bis es zur Leistung von deutschen Flugsicherungsdiensten kam? Direkt ab Kriegsende übernahm der „US Group Control Council Germany - USGCCG“ mit seiner „Air Division“ die Flugsicherungs-Aufgaben für seine Streitkräfte in der US Zone und die „2nd Tactical Air Force - TAF“ der britischen Luftwaffe desgleichen in der britischen Zone. In der sowjetischen Zone machte dies die Sowjetische Militär Administration Deutschland - SMAD und in der französischen Zone die 1. CATAG der französischen Luftwaffe.
Nach Einsetzen der Militär-Regierungen wurden diese Organisationsstrukturen bis 1949 beibehalten. Das heisst, alle zivilen Fluggesellschaften, ob zu den Siegermächten gehörend oder nicht, richteten ihre Anträge auf Fluggenehmigungen dorthin. Die jeweiligen Luftfahrtabteilungen, zuständig für militärischen und zivilen Flugbetrieb, erteilten die entsprechenden Genehmigungen oder Absagen.
Ab 1949 richtete die Alliierte Hohe Kommission mit dem Entstehen der Bundesrepublik für die drei Westzonen ihr gemeinsames Alliiertes Zivil Luftamt - CAB in Wiesbaden ein, das nun diese Funktion für alle Zivil Luftfahrt-Angelegenheiten übernahm. 1951 richtete das neue deutsche Verkehrsministerium mit Genehmigung der Hohen Kommission die Vorbereitungsstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung ein. Der Vorläufige Ausschuss zur Koordination der Luftfahrt-Angelegenheiten - PACC der westlichen Alliierten teilte der deutschen Regierung mit, unter welchen Bedingungen eine Bundesanstalt für Flugsicherung errichtet werden dürfe.
Die Bundesrepublik unter Bundeskanzler Adenauer akzeptierte alle Bedingungen und das Gesetz über die BFS konnte im März 1953 verabschiedet werden. Gleichzeitig aber blieben sowohl das CAB für zivile Angelegenheiten und der PACC für militärische Angelegenheiten als Aufsichtsorgane der Hohen Kommission über die BFS und als Genehmigungsorgane der drei Alliierten gegenüber der BFS und dem Verkehrsministerium bestehen. Dieser Zustand änderte sich im Mai 1955 mit der Wiedererlangung der beschränkten Souveränität in Flugverkehrsangelegenheiten und der Luftverteidigung aufgrund des Generalvertrags von 1952 mit seinen Vorbehalten zu Rechten und Pflichten der Siegermächte aus dem Potsdamer Abkommen von 1945. Nun übt das CAB seine Aufsicht nur noch so lange aus, bis die BRD der ICAO beitreten wird.
1956 wurde die Bundesrepublik als 66. Mitglied in die Internationale Zivil Luftfahrt Organisation - ICAO aufgenommen und im Herbst des gleichen Jahres wurde das CAB aufgelöst. Der PACC Ausschuss zur Koordinierung der Luftfahrt-Angelegenheiten zwischen den Ministerien für Verkehr und Verteidigung, den Stationierungsstreitkräften und der BFS aber blieb bestehen. Er wird ca. 20 Jahre später in einen Ständigen Ausschuss für Luftfahrtfragen - SAL umgewandelt werden. 1955 entstand die Bundeswehr und errichtete 1956 die neue Deutsche Luftwaffe. Aber für die Flugsicherung blieb ausschliesslich die zivile BFS zuständig. Ihre Aufgaben über Flugplatz- und Anflugkontrolle an den deutschen militärischen Flugplätzen wurde per Vereinbarung zwischen den beiden Ministerien an die dortigen militärischen Einheiten delegiert. Für die Bezirkskontrolle bleibt weiterhin allein die BFS zuständig.
Lesen Sie mehr über dieses Thema:
Die Entwicklung der Flugsicherung in Westdeutschland nach 1945
Band 2, Die ersten zehn Jahre
https://www.amazon.de/dp/1536952737